Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen
- dem Kenntnisgabeverfahren und
- dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.
Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,
- wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
- es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.
Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
-
Leitung Hauptamt und Bürgerbüro
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt:
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt.
- Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
- die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
- das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
- die überbaubaren Grundstücksflächen und
- die örtlichen Verkehrsflächen.
- Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
- Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
- ein Wohngebäude
- ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
- ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
- ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
- ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
Digitale Antragstellung ab 01.01.2023 für baurechtliche Verfahren bei Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreisbauamts
Für die Antragstellung und die Übermittlung der Bauvorlagen sind die dialoggeführten Prozesse über die zentrale E-Government-Plattform www.service-bw.de des Landes Baden-Württemberg zu nutzen. Dies ist der einzige zugelassene Übermittlungsweg.
Information zur Antragstellung über service-bw für Bauanträge
Die Vorgaben für die Übertragung von Schriftstücken in digitaler Form mit speziellen Standards zur Einreichung von digitalen Bauvorlagen sind auf der Homepage des Landkreises (www.landkreis-rottweil.de) unter dem Stichwort “Digitalisierung” verfügbar und enthalten unter anderem detaillierte Informationen zu den zugelassenen Dateiformaten und den festgelegten Dateistrukturen oder auch unten unter "weitere Hinweise" aufgelistet.
Mit Einführung des Onlinezugangsgesetzes sind Bund und Länder verpflichtet Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.
Das Kreisbauamt hat deshalb seit Juni 2022 die digitale Bauakte zur Antragsbearbeitung eingeführt und die komplette Verfahrensumstellung auf Jahresende vorbereitet. Innerhalb der festgelegten Übergangsphase bis Ende 2022 konnten weiterhin Anträge in Papierform eingereicht werden. Mit dem Jahreswechsel entfällt diese Option. Architekten und Ingenieure als Entwurfsverfasser wurden hierzu im Mai 2022 über die jeweiligen Kammerorganisationen informiert. In der örtlichen Presse wurde außerdem am 21.11.2022 ein Artikel zur Umstellung auf die digitale Antragstellung veröffentlicht.
Die Baurechtsbehörden können nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) verlangen, dass Bauvorlagen elektronisch in Textform einzureichen sind.
Das Kreisbauamt als untere Baurechtsbehörde im Landkreis Rottweil gibt auf dieser Rechtsgrundlage ab 01.01.2023 für folgende Verfahren die digitale Antragstellung verbindlich vor:
· Baugenehmigung beantragen
· Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
· Bauvorbescheid beantragen
· Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen.
Die Gemeinde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen :
- Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
- Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
- Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
- Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ihre Einwendungen und Bedenken zum Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Bringt einer der Benachrichtigten seine Bedenken vor, leitet die Gemeinde diese unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiter. Sie überprüft diese Bedenken und unterrichtet die jeweiligen Benachrichtigten über das Ergebnis der Überprüfung. In diesem Fall dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.
Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO):
- Wohngebäude: 150,00 €
- Garagen, Nebengebäude, Abbruch: 100,00 €
Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO:
-Wohngebäude: 25,00 €
- Garagen, Nebengebäude, Abbruch: 15,00 €
Benachrichtigung der Angrenzer und Nachbarn (§ 55 LBO): 5,00 € pro Angrenzer, mind. 25,00 €
Widerspruchsverfahren und Klage
- § 42 (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
- § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
- § 51 LBO (Kenntnisgabeverfahren)
- § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (§ 1Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)
Digitaler Bauantrag
Ab 01.01.2023 muss der Bauantrag digital über service-bw gestellt werden