Dienstleistung

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.

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zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt,

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt.
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Voraussetzungen
  • Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben:
    • Wohngebäude,
    • freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
    • freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
    • Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen

und

  • Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau wie z.B. ein Hochhaus oder Krankenhaus.
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Verfahrensablauf

Digitale Antragstellung ab 01.01.2023 für baurechtliche Verfahren bei Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreisbauamts

Für die Antragstellung und die Übermittlung der Bauvorlagen sind die dialoggeführten Prozesse über die zentrale E-Government-Plattform www.service-bw.de des Landes Baden-Württemberg zu nutzen. Dies ist der einzige zugelassene Übermittlungsweg.

Information zur Antragstellung über service-bw für Bauanträge

Die Vorgaben für die Übertragung von Schriftstücken in digitaler Form mit speziellen Standards zur Einreichung von digitalen Bauvorlagen sind auf der Homepage des Landkreises (www.landkreis-rottweil.de) unter dem Stichwort “Digitalisierung” verfügbar und enthalten unter anderem detaillierte Informationen zu den zugelassenen Dateiformaten und den festgelegten Dateistrukturen oder auch unten unter "weitere Hinweise" aufgelistet.

Mit Einführung des Onlinezugangsgesetzes sind Bund und Länder verpflichtet Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

Das Kreisbauamt hat deshalb seit Juni 2022 die digitale Bauakte zur Antragsbearbeitung eingeführt und die komplette Verfahrensumstellung auf Jahresende vorbereitet. Innerhalb der festgelegten Übergangsphase bis Ende 2022 konnten weiterhin Anträge in Papierform eingereicht werden. Mit dem Jahreswechsel entfällt diese Option. Architekten und Ingenieure als Entwurfsverfasser wurden hierzu im Mai 2022 über die jeweiligen Kammerorganisationen informiert. In der örtlichen Presse wurde außerdem am 21.11.2022 ein Artikel zur Umstellung auf die digitale Antragstellung veröffentlicht.

Die Baurechtsbehörden können nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) verlangen, dass Bauvorlagen elektronisch in Textform einzureichen sind.

Das Kreisbauamt als untere Baurechtsbehörde im Landkreis Rottweil gibt auf dieser Rechtsgrundlage ab 01.01.2023 für folgende Verfahren die digitale Antragstellung verbindlich vor:

·                    Baugenehmigung beantragen

·                    Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

·                    Bauvorbescheid beantragen

·                    Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen.

Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese Gelegenheit, Einwände zu dem Bauvorhaben innerhalb von vier Wochen vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen, kann die Behörde ebenfalls benachrichtigen.

Die Baurechtsbehörde überprüft:

  • die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
  • die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
  • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung (LBO) und außerhalb von Vorschriften, die auf der Grundlage der LBO ergangen sind, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Gemeint sind hier andere als baurechtliche Vorschriften wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts.,

Die Baurechtsbehörde fragt andere Stellen, ob Bedenken gegen Ihr Vorhaben bestehen, beispielsweise

  • die Gemeinde, wenn diese nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und
  • andere betroffene Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Bereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen.

Wenn deren Stellungnahmen vorliegen und Ihr Bauantrag geprüft wurde, erhalten Sie die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird

  • erteilt,
  • nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder
  • abgelehnt.

Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den "Roten Punkt", erhalten haben.

Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagendürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer

hängt ab von Ihrem Einzelfall und vor allem davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen einem Monat und vier Monaten.

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Kosten/Leistung

Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.

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Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren und Klage

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Sonstiges

Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.

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Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 2 LBO (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
  • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
  • § 52 LBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
  • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
  • § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
  • § 58 LBO (Baugenehmigung)
  • § 59 LBO (Baubeginn)
  • § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)

§ 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)

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Weitere Hinweise

Digitaler Bauantrag

Ab 01.01.2023 sind Bauanträge in digitaler Form über service-bw einzureichen

Für die Antragstellung und die Übermittlung der Bauvorlagen sind die dialoggeführten Prozesse über das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg (www.service-bw.de) zu nutzen.

hier geht's zum Online-Antrag

Nicht zulässig ist insbesondere eine Übermittlung von Anträgen per E-Mail an ein Postfach der Gemeinde oder des Kreisbauamts sowie an Verwaltungsmitarbeitende. Auch die Übermittlung über andere Datenaustauschplattformen oder die Abgabe eines Datenträgers (z.B. USB-Stick oder DVD) sind ausgeschlossen. Solche Eingaben führen zu keiner wirksamen Antragstellung. Die Daten werden gelöscht oder vernichtet.

Vorgaben für die Übertragung von Schriftstücken in digitaler Form

Allgemeine Vorgaben

Bitte beachten Sie unsere Vorgaben für die Übertragung von Schriftstücken und Plänen in digitaler Form, beispielsweise über die Plattform service-bw.de:

- Jedes Schriftstück ist als einzelne PDF-Datei (Portable Document Format) einzureichen.

- Ein mehrseitiges Schriftstück ist als Mulitpage-PDF einzureichen.

- Eine Bündelung mehrerer Schriftstücke in einer Datei ist nicht zulässig.

Spezielle Vorgaben

--> Einreichung von Bauvorlagen

Ausführliche Informationen zu vorgegeben Dateistandards und zur digitalen Antragsübermittlung des Landratsamts Rottweil finden Sie hier:
https://www.landkreis-rottweil.de/de/service-verwaltung/online-buergerservice/dienstleistungen-a-z/dienstleistung?view=publish&item=service&id=2605