Dienstleistung

Gewerbe anmelden

Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.

Keine Gewerbe sind:

  • die freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater),
  • Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen,
  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
  • die wissenschaftliche Unternehmensberatung
  • die Verwaltung eigenen Vermögens.
  • Photovoltaik mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt (ab 2019).

Anmerkung zu Photovoltaik:
bislang waren Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, soweit sie Strom entgeltlich einspeisen bzw. abgeben, objektiv gewerbesteuerpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 GewStG und damit auch gesetzliche Mitglieder der IHK gemäß § 2 Abs. 1 IHKG. Durch den neuen § 3 Nr. 32 GewStG ändert sich dies mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes für kleine PV-Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt ab 2019.
Die Betreiber werden von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit. Dies führt dazu, dass damit auch die gesetzliche Mitgliedschaft gem. § 2 Abs. 1 IHKG in der IHK wegfällt. Aufgrund dessen ist die Angabe der kW für uns ein entscheidendes Kriterium.

Eine Übersicht der zulassungspflichtigen Handwerke bei der Handwerkskammer Konstanz finden Sie hier:
Übersicht der zulassungspflichtigen Handwerke bei der HWK Konstanz

Bitte beachten Sie hierzu die Änderung der Handwerksordnung zum 14.02.2020. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Handwrkskammer Konstanz.

Zweck der Anmeldung ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Anzeigepflichtig sind

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
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Mitarbeiter
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Sie möchten

  • gewerblich tätig werden oder
  • eine gewerbliche Zweigniederlassung oder eine gewerbliche Zweigstelle betreiben.

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Verfahrensablauf

Ihr Gewerbe müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle anmelden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner anmelden.

Verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)". Es liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.

Wenn Sie die Anmeldung schriftlich einreichen, müssen Sie das Formular unterschreiben.

Wenn Sie das Gewerbe nicht selbst anmelden oder die gesetzliche Vertretung es nicht selbst anmeldet, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung, den Gewerbeschein, mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Melden Sie Ihre Gewerbe persönlich an, bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

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Kosten/Leistung
5,00 Euro
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu